volksanwaltschaft heimopferrente - antrag



  • Die Volksanwaltschaft ist eine unabhängige Kontrolleinrichtung. Ihre Aufgaben sind in der Bundesverfassung und dem Volksanwaltschaftsgesetz festgelegt.

    • Heimopferrente


      Nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) gebührt „Heimopfern“ zwölf Mal jährlich eine monatliche Zusatzrente von EUR 300. Voraussetzung dafür ist, dass das ehemalige Gewaltopfer bereits eine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten hat.

      Eine weitere Möglichkeit besteht darin, gegenüber der Rentenkommission der Volksanwaltschaft darzulegen, Opfer von Missbrauch und Gewalt in einem Kinder- oder Jugendheim bzw. Internat, in einer Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalt oder bei einer Pflegefamilie geworden zu sein. Auch Personen die Opfer eines Gewaltaktes in einer solchen privaten Einrichtung geworden sind haben Anspruch auf die Heimopferrente, wenn die Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) erfolgt ist.


    • Überblick der Änderungen seit 1. Juli 2018

      Seit der Novelle des Heimopferrentengesetzes haben ab dem 1. Juli 2018 künftig auch Personen, die als Kinder oder Jugendliche in Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen, Heilanstalten oder in Kinderheimen von Gemeinden sowie in Einrichtungen privater Träger misshandelt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Heimopferrente zu stellen.

      Auch Personen, die Rehabilitationsgeld erhalten oder die dauerhaft arbeitsunfähig sind und noch vor dem Erreichen des Regelpensionsalters stehen, sind nun anspruchsberechtigt.

      Verfahren, die nach der „alten“ Rechtslage abgelehnt wurden, werden von Amts wegen neu beurteilt, wenn sie erfolgversprechend sind.


    • Antrag auf Heimopferrente


      Wer kann eine Heimopferrente beantragen?

      Personen, die als Kinder oder Jugendliche, zwischen 10. Mai 1945 und 31. Dezember 1999

      - in einem Kinder- oder Jugendheim (Vollinternat) oder

      - als Kind oder Jugendlicher in einer Kranken-, Psychiatrie-

      oder Heilanstalt oder einer vergleichbaren Einrichtung

      - des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder einer Kirche

      oder

      - in einer solchen privaten Einrichtung (bei Zuweisung durch einen

      Jugendwohlfahrtsträger)

      oder

      - in einer Pflegefamilie

      untergebracht waren und während dieser Unterbringung Opfer eines Gewaltakts wurden.


      Personen im Pensionsalter

      Wenn Sie bereits früher eine der folgenden Leistungen beziehen gebührt die Rente, solange diese Leistung zuerkannt wird:

      - eine Eigenpension oder einen Ruhegenuss oder

      - ein Rehabilitationsgeld oder

      - eine/n wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährte/n

      Waisenpension/Waisenversorgungsgenuss nach

      sozialversicherungs-rechtlichen Regelungen


      Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.


      Personen, die seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erwerbsunfähig sind, die als Angehörige in der Krankenversicherung anspruchs-berechtigt sind und selbst keine Pension beziehen.


      Wo kann ich einen Antrag auf eine Heimopferrente stellen?

      Das Antragsformular finden Sie hier.

      Bei diesen Stellen können Sie einen Antrag stellen:

      – Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

      – Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)

      – Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)

      – Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)

      – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – Pensionsservice (BVA)

      – Sozialministeriumservice (SMS)

      – jedem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse)

      – Rentenkommission der Volksanwaltschaft

      – Gericht oder Gemeindeamt


      Ist die Volksanwaltschaft für mich zuständig?

      Die Volksanwaltschaft befasst sich mit Anträgen von Personen, die noch keine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten haben oder deren Antrag abgelehnt wurde.

      Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice informieren die Volksanwaltschaft über diese Anträge. Die Volksanwaltschaft (Büro der Rentenkommission) tritt danach mit den Antragstellerinnen und Antragstellern in Kontakt.


      Wie ist der Verfahrensablauf bei der Volksanwaltschaft?

      Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice informiert die Volksanwaltschaft über den Antrag.

      Die Volksanwaltschaft kontaktiert die Betroffenen.

      Die Volksanwaltschaft holt sich den Akt der Jugendwohlfahrtsbehörde bzw. Krankenhausunterlagen

      Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird zu einem Gespräch bei einem Clearing-Experten eingeladen. Der Clearing-Experte erstellt gemeinsam mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einen Bericht (ca. vier Seiten).

      Der Clearing-Bericht wird anonymisiert und der Rentenkommission vorgelegt.


      Wer ist die Rentenkommission?

      Die Rentenkommission wird von Volksanwalt Bernhard Achitz geleitet und besteht aus zwölf Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Berufen. Die Mitglieder der Rentenkommission finden Sie hier.

      Welche Aufgabe hat die Rentenkommission?

      Die Rentenkommission befasst sich mit Anträgen von Personen, die noch keine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten haben oder deren Antrag abgelehnt wurde.

      Die Rentenkommission beurteilt die im Clearing festgestellten Umstände und das Vorbringen der Antragstellerinnen und Antragsteller. Der Rentenkommission werden nur anonymisierte Unterlagen vorgelegt. Das heißt, die Rentenkommission kennt die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht.

      Die Rentenkommission beurteilt, ob die Schilderungen glaubhaft sind. Sie macht schließlich der Volksanwaltschaft einen Vorschlag für eine Entscheidung.


      Wer entscheidet über meinen Antrag?

      Die Volksanwaltschaft übermittelt der pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem Sozialministeriumservice eine begründete schriftliche Empfehlung. Der Vorschlag der Rentenkommission ist Grundlage für diese Empfehlung.

      Die pensionsauszahlende Stelle bzw. das Sozialministeriumservice entscheidet schließlich über Ihren Antrag mit Bescheid. Der Bescheid wird Ihnen von der pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem Sozialministeriumservice zugeschickt.

      Ich bin mit dem Bescheid der pensionsauszahlenden Stelle bzw. des Sozialministeriumservices nicht einverstanden!

      Sie können gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) erheben.



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