ZitatAlles anzeigenHeimopferrentengesetz einstimmig durch Parlament beschlossen
Wer in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien Opfer von Gewalt wurde und dafür vom Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten hat, wird ab Erreichen des Regelpensionsalters bzw. ab Pensionsantritt auf Antrag eine monatliche Zahlung von 300 € erhalten.
Betroffene, die laufende Mindestsicherung erhalten und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind dabei Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.
Die Rentenleistung kann erstmals ab Juli 2017 ausbezahlt werden und wird ab 2018 valorisiert. Sie gilt nicht als Einkommen, ist unpfändbar und hat keine Auswirkung auf das jeweilige Existenzminimum. Eine Verfassungsbestimmung stellt sicher, dass die Leistung auch nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gilt und auch nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist. Der Betrag wird also brutto für netto ausbezahlt.
Mit einstimmigen Beschlüssen zu einem Heimopferrentengesetz (HOG) setzten Nationalrat und Bundesrat auf Vorschlag des Sozialministers und der Bundesregierung einen konkreten Schritt, um den Betroffenen im Pensionsalter ein einer Durchschnittspension entsprechendes Einkommen zu sichern. Vorausgegangen war der von Nationalratspräsidentin Doris Bures initiierte Staatsakts "Geste der Verantwortung" vom 17. November 2016.
Die Entscheidung über die Rentenleistung fällt der zuständige Sozialversicherungsträger bzw., wenn ein solcher nicht vorhanden ist, das Sozialministeriumservice mit Bescheid. Dagegen kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden.
Ausgezahlt werden soll die Leistung ab Juli 2017, wobei Personen, die bereits eine Pension beziehen bzw. das Regelpensionsalter erreicht haben, die Rente rückwirkend ab Juli erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag einbringen. Ansonsten wird die Rente mit dem Folgemonat des Antrags gewährt. Die Rentenleistung gebührt für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension.
Betroffene Personen, die keine einmalige Entschädigungsleistung bekommen haben, weil der Heimträger einem Antrag nicht entsprochen hat oder ihnen aus besonderen Gründen keine zeitgerechte Einbringung eines Antrags möglich war, müssen die ihnen zugefügte vorsätzliche Gewalt wahrscheinlich machen.
Sie können sich auch direkt an die Volksanwaltschaft wenden, die eine weisungsfreie Rentenkommission einrichten wird, der jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen angehören. Ihre Aufgabe wird es sein, Vorschläge für die schriftlich begründeten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu erstatten, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen. Die Entscheidung über die Rente obliegt jedoch dem Entscheidungsträger (Sozialversicherungsträger bzw. SMS), dieser ist nicht an die Empfehlung gebunden. Die Kommission kann auch im Vorfeld der Empfehlung Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer maßgeblichen Ansprechpartner und Institutionen einholen oder selbst Erhebungen durchführen.In einem von ebenfalls allen Parteien eingebrachten und angenommenen Entschließungsantrag wurde die Bundesregierung ersucht, für die für die Rentenkommission notwendige personelle Ausstattung Sorge zu tragen.
Da der Sozialminister Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern sowie der Prävention dienen, fördern kann, soll er dafür auch ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt bekommen.
Nationalratspräsidentin Doris Bures zeigte sich zufrieden darüber, dass der Staatsakt vom November vergangenen Jahres, den sie als außergewöhnlich und berührend bezeichnete, kein Schlussstrich gewesen ist. Die Rentenleistung sei keine Wiedergutmachung, die seelischen und körperlichen Wunden lassen sich nicht wiedergutmachen. Der Beschluss zeige aber, dass man sich der Verantwortung bewusst ist und es nicht so wie damals verabsäumt, zu handeln.
Quelle: LINK