Antragsformular 2000 - Ersuchen um Auskunft gemäß § 26 DSG 2000

Hiermit ersuche ich um Auskunft gemäß §26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG2000), BGBl.I

Auskunftsrecht (-pflicht) gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000

Allgemeines

Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nur durch den/die Auskunftswerber/in selbst (bzw. durch den/die hierzu bevollmächtigte[n] Vertreter/in) ausgeübt werden kann. Demnach hat ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben, und zwar binnen acht Wochen (gemäß § 26 Abs. 4 Datenschutzgesetz [DSG] 2000). Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines/einer Auskunftswerbers/in sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner/ihrer Daten beauftragt sind.


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