Verschwiegenheitspflicht in sozialen Berufen

  • Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Verschwiegenheit in sozialen Berufen von .Dr. iur. Sandra Wehinger


    Zitat

    Definitionen


    Die Verschwiegenheit
    Unter Verschwiegenheitspflicht versteht man die Pflicht des Geheimnisträgers 3 , alles vom Geheimnisherrn (in weiterer Folge Klient) 4 Anvertraute oder dem Geheimnisträger sonst in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bekannt Gewordene dann nicht an Dritte 5 mitzuteilen, wenn erkennbar ist, dass die Weitergabe die Interessen des Geheimnisherrn verletzen würde ( Zenz , Staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmter Berufsgruppen im Verhältnis zur Zeugnisablegung im Verwaltungs - , Zivil - und Strafverfahren, JRP 2005 , 230 ff ; v gl. Schelling , Schweigerecht – Schweigepflicht, 1990 ) . Dabei sind mit „anvertraut“ bewusst mitgeteilte Tatsachen, mit „bekannt geworden“ die vom Geheimnisträger auf sonstige Weise in Erfahrung gebrachten Tatsachen gemeint. Die Weitergabe von Geheimnissen 6 würde insbesondere dann die Interessen des Klienten verletzen , wenn sie ohne Zustimmung erfolgen würde ( Zenz , 2005) . Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen daher insb. die Tatsache der Beratung selbst, das Thema und die Ergebnisse der Beratung sowie jedwede sonstige, dem Geheimnisträger unter dem Mantel der Verschwiegenheit mitgeteilte Tatsache, selbst wenn sie nicht direkt mit dem Thema der Beratung zu tun hat, sondern persönliche, gesellschaftliche, psychosoziale oder gesundheitliche Umstände d es Klienten und /oder naher Angehöriger betreffen (v gl. Stolzlechner , Überlegungen zur ärztlichen Verschwiegenheits - , Anzeige - und Meldepflicht, RdM 2000 , 67 ff ).


    [pdf]http://selbsthilfe-forum.com/i…enheit_soziale_berufe.pdf[/pdf]


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