Heimopferrentengesetz einstimmig durch Parlament beschlossen
Wer
in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in Heimen des Bundes,
der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien Opfer von Gewalt
wurde und dafür vom Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger eine pauschalierte
Entschädigungsleistung erhalten hat, wird ab Erreichen des
Regelpensionsalters bzw. ab Pensionsantritt auf Antrag eine monatliche
Zahlung von 300 € erhalten.
Betroffene, die laufende
Mindestsicherung erhalten und wegen einer auf Dauer festgestellten
Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind dabei
Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.
Die Rentenleistung
kann erstmals ab Juli 2017 ausbezahlt werden und wird ab 2018
valorisiert. Sie gilt nicht als Einkommen, ist unpfändbar und hat keine
Auswirkung auf das jeweilige Existenzminimum. Eine Verfassungsbestimmung
stellt sicher, dass die Leistung auch nicht als Einkommen nach den
Mindestsicherungsgesetzen der Länder gilt und auch nicht auf diese
Geldleistungen anzurechnen ist. Der Betrag wird also brutto für netto
ausbezahlt.
Mit einstimmigen Beschlüssen zu einem
Heimopferrentengesetz (HOG) setzten Nationalrat und Bundesrat auf
Vorschlag des Sozialministers und der Bundesregierung einen konkreten
Schritt, um den Betroffenen im Pensionsalter ein einer
Durchschnittspension entsprechendes Einkommen zu sichern. Vorausgegangen
war der von Nationalratspräsidentin Doris Bures initiierte Staatsakts
"Geste der Verantwortung" vom 17. November 2016.
Die Entscheidung
über die Rentenleistung fällt der zuständige Sozialversicherungsträger
bzw., wenn ein solcher nicht vorhanden ist, das Sozialministeriumservice
mit Bescheid. Dagegen kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt
werden.
Ausgezahlt werden soll die Leistung ab Juli 2017, wobei
Personen, die bereits eine Pension beziehen bzw. das Regelpensionsalter
erreicht haben, die Rente rückwirkend ab Juli erhalten, wenn sie
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag
einbringen. Ansonsten wird die Rente mit dem Folgemonat des Antrags
gewährt. Die Rentenleistung gebührt für die Dauer der Zuerkennung einer
Eigenpension.
Betroffene Personen, die keine einmalige
Entschädigungsleistung bekommen haben, weil der Heimträger einem Antrag
nicht entsprochen hat oder ihnen aus besonderen Gründen keine
zeitgerechte Einbringung eines Antrags möglich war, müssen die ihnen
zugefügte vorsätzliche Gewalt wahrscheinlich machen.
Sie können sich
auch direkt an die Volksanwaltschaft wenden, die eine weisungsfreie
Rentenkommission einrichten wird, der jedenfalls Vertreter von
Opferhilfeorganisationen angehören. Ihre Aufgabe wird es sein,
Vorschläge für die schriftlich begründeten Empfehlungen der
Volksanwaltschaft zu erstatten, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Rentengewährung vorliegen. Die Entscheidung über die Rente obliegt
jedoch dem Entscheidungsträger (Sozialversicherungsträger bzw. SMS),
dieser ist nicht an die Empfehlung gebunden. Die Kommission kann auch im
Vorfeld der Empfehlung Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer
maßgeblichen Ansprechpartner und Institutionen einholen oder selbst
Erhebungen durchführen.
In einem von ebenfalls allen Parteien
eingebrachten und angenommenen Entschließungsantrag wurde die
Bundesregierung ersucht, für die für die Rentenkommission notwendige
personelle Ausstattung Sorge zu tragen.
Da der Sozialminister
Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern sowie
der Prävention dienen, fördern kann, soll er dafür auch ausreichend
Mittel zur Verfügung gestellt bekommen.
Nationalratspräsidentin
Doris Bures zeigte sich zufrieden darüber, dass der Staatsakt vom
November vergangenen Jahres, den sie als außergewöhnlich und berührend
bezeichnete, kein Schlussstrich gewesen ist. Die Rentenleistung sei
keine Wiedergutmachung, die seelischen und körperlichen Wunden lassen
sich nicht wiedergutmachen. Der Beschluss zeige aber, dass man sich der
Verantwortung bewusst ist und es nicht so wie damals verabsäumt, zu
handeln.
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