Wer das Pensionsalter noch nicht erreicht hat bzw. noch keine Pensionsleistung bezieht, kann von der zuständigen Pensionsversicherung bzw. der Rentenkommission der Volksanwaltschaft in Hinkunft vorab feststellen lassen, ob er anspruchsberechtigt ist. In der Vergangenheit abgelehnte Anträge, die nach der neuen Rechtslage erfolgversprechend erscheinen, sollen amtswegig neu entschieden werden.