Achtung das ist nicht die letzte Fassung! Hier fehlt noch der Satz, das die Zusatzrente nicht pfändbar ist!
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von
Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das
Verbrechensopfergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen
(Heimopferrentengesetz-HOG)
Personenkreis
§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis
zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder
Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder
Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten
Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer
Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters
(§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem
Bundesgesetz.
(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben,
wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen
beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung
beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen
nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1,
wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem
der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des
Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.
(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen
und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind,
sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.
Leistung
§ 2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz
(VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien
erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung
anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der
einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der
gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als
Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen
bundesgesetzlichen Regelungen. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu
entrichten.
(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom
1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
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festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen
10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent
an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige
Folgejahr.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen
der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.
Entscheidungsträger
§ 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.
2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in
Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei
Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das
Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 4. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz
wird diese nur einmal geleistet.
(2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der
höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der
Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung
§ 5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines
Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der
Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die
Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt
sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die
Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen.
Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.
(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem
Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen
Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.
(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter
oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter), wenn er mit der Besorgung
dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach
diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der
Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis
besteht.
(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder
Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen
Angaben zu machen.
(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der
Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.
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(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt
nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem
Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung
des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder
für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.
Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen
Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für
das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten
die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren
auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.
Bescheide und Rechtsmittel
§ 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als
Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei
einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten
Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums
über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit
Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Anzeigepflicht
§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter
(Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf
Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind
verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines
Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder
einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 9. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen,
wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste
Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter
erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten
die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.
Auszahlung
§ 10. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger
anzuwendenden Bestimmungen.
Mitwirkung und Datenverwendung
§ 11. (1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der
Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die
Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der
Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten
die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der
Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten
Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.
(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die
Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum
GmbH.
(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten
betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung,
sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1)
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bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer
Vollzug nicht erfolgen kann.
(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefon- und Faxnummer,
f) E-Mail-Adresse,
g) Bankverbindung und Kontonummer,
2. Daten betreffend Opfereigenschaft:
a) Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw.
Ablehnung),
b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den
Pflegeeltern,
soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),
3. Daten über Vertretungsverhältnisse,
4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger
Zusatzleistung nach dem VOG,
5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2
DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.
§ 12. Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verwenden,
als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Die Auftraggeber der Datenanwendungen haben für die Besorgung dieser Aufgaben Datenschutz und
Datensicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden sensibler Daten haben sie angemessene
Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Die
Datenübermittlung erfolgt unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg. Bei
der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen
gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen
festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zu protokollieren.
Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen
Skartierungspflichten. Die in § 11 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und
Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
§ 13. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und
Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme
der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984,
befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.
Kosten und Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach
diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an
den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen
Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen
für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.
(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden
Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
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Rentenkommission
§ 15. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie
Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach § 1 Abs. 2 zu befassen und hat
erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine
begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger
zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die
Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach
den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß § 1 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus
diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach
§ 1 Abs. 1 und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu
informieren.
(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten
Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des § 1
Abs. 2 zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen
mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der
Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden
Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von
Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die
Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der
Rentenkommission.
(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.
Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der
Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention
dienen, fördern.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in
Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren
Mittel.
(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu
verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum
Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort
und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger
Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den
Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 17. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
Verweisungen
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung und Finanzierung
§ 19. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz.
(2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die
Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von
1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten
§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die
Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes getroffen werden.
Artikel 2
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt:
„§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung
in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum
31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden.
Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
(parlament.gv.at)
(Text ohne Gewähr) Original Text >>>HIER<<< zum herunterladen