HEIMKINDER HEIMOPFERRENTENGESETZ -HOG ~ BESCHLUSS DES NATIONALRATES ~ RENTENLEISTUNG FÜR OPFER VON GEWALT IN HEIMEN


  • Achtung das ist nicht die letzte Fassung! Hier fehlt noch der Satz, das die Zusatzrente nicht pfändbar ist!


    Beschluss des Nationalrates

    Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von

    Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das

    Verbrechensopfergesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:


    Artikel 1

    Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen

    (Heimopferrentengesetz-HOG)


    Personenkreis

    § 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis

    zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder

    Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder

    Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten

    Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer

    Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters

    (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem

    Bundesgesetz.

    (2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben,

    wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen

    beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung

    beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen

    nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1,

    wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem

    der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des

    Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

    (3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen

    und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind,

    sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.


    Leistung

    § 2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz

    (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien

    erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung

    anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der

    einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der

    gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als

    Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen

    bundesgesetzlichen Regelungen. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu

    entrichten.

    (2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom

    1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes


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    festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen

    10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent

    an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige

    Folgejahr.

    (3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen

    der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.


    Entscheidungsträger

    § 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

    1. für Bezieher einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses nach dem

    a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

    b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

    c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

    d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

    e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,

    der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.

    2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

    (2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in

    Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

    (3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei

    Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das

    Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.


    Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

    § 4. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz

    wird diese nur einmal geleistet.

    (2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der

    höchste Leistungsanspruch besteht.

    (3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der

    Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.

    (4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und

    Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.


    Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

    § 5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines

    Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der

    Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die

    Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt

    sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die

    Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen.

    Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.

    (2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem

    Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen

    Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.

    (3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter

    oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter), wenn er mit der Besorgung

    dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach

    diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der

    Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis

    besteht.

    (4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder

    Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen

    Angaben zu machen.

    (5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der

    Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam

    gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.



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    (6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt

    nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem

    Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung

    des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

    gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder

    für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.


    Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

    § 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen

    Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für

    das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten

    die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils

    geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren

    auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.


    Bescheide und Rechtsmittel

    § 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

    (2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als

    Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei

    einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten

    Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

    (3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums

    über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit

    Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.


    Anzeigepflicht

    § 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter

    (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf

    Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind

    verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines

    Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder

    einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.


    Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

    § 9. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen,

    wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste

    Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter

    erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten

    die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.


    Auszahlung

    § 10. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger

    anzuwendenden Bestimmungen.


    Mitwirkung und Datenverwendung

    § 11. (1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der

    Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die

    Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der

    Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses

    Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten

    die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der

    Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten

    Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.

    (2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und

    Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die

    Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum

    GmbH.

    (3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten

    betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung,

    sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1)


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    bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer

    Vollzug nicht erfolgen kann.

    (4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:

    1. Stammdaten der antragstellenden Personen:

    a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

    b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

    c) Geschlecht,

    d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

    e) Telefon- und Faxnummer,

    f) E-Mail-Adresse,

    g) Bankverbindung und Kontonummer,

    2. Daten betreffend Opfereigenschaft:

    a) Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw.

    Ablehnung),

    b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den

    Pflegeeltern,

    soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt

    c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,

    d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),

    3. Daten über Vertretungsverhältnisse,

    4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger

    Zusatzleistung nach dem VOG,

    5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2

    DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.

    § 12. Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verwenden,

    als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

    Die Auftraggeber der Datenanwendungen haben für die Besorgung dieser Aufgaben Datenschutz und

    Datensicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden sensibler Daten haben sie angemessene

    Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Die

    Datenübermittlung erfolgt unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg. Bei

    der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen

    gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen

    festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zu protokollieren.

    Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen

    Skartierungspflichten. Die in § 11 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und

    Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.


    Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

    § 13. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

    (2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und

    Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme

    der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984,

    befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und

    Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.


    Kosten und Kostenersatz

    § 14. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach

    diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an

    den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen

    Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen

    für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.

    (2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden

    Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

    (3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen

    Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

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    Rentenkommission

    § 15. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie

    Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach § 1 Abs. 2 zu befassen und hat

    erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine

    begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger

    zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die

    Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach

    den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß § 1 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus

    diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach

    § 1 Abs. 1 und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu

    informieren.

    (2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten

    Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des § 1

    Abs. 2 zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen

    mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der

    Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden

    Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.

    (3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von

    Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die

    Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der

    Rentenkommission.

    (4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.


    Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen

    § 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der

    Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention

    dienen, fördern.

    (2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in

    Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren

    Mittel.

    (3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu

    verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum

    Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die

    erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort

    und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger

    Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den

    Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur

    Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-

    Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.


    Übertragener Wirkungsbereich

    § 17. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem

    Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit,

    Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.


    Verweisungen

    § 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

    sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


    Vollziehung und Finanzierung

    § 19. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales

    und Konsumentenschutz.

    (2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die

    Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von

    1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.


    Inkrafttreten

    § 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes

    treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.


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    (2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

    (3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die

    Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses

    Bundesgesetzes getroffen werden.


    Artikel 2

    Änderung des Verbrechensopfergesetzes

    Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

    Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt:

    § 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung

    in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum

    31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden.

    Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.“

    2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

    „(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

    (parlament.gv.at)


    (Text ohne Gewähr) Original Text >>>HIER<<< zum herunterladen

  • Antragstellung, WO??

    § 5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. =  PVA, GSVG, FSVG, BSVG,



    Entscheidungsträger, WER IST DAS??


    § 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

    1. für Bezieher einer Eigenpension nach dem


    a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
    b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
    c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
    d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,


    der für die Gewährung der Pension zuständige Sozialversicherungsträger = Entscheidungsträger


    Fazit, dort wo ihr eure Rente bekommt, dort geht ihr hin!