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Die Antwort von BM Drozda am 9.3.2017
Sehr geehrte Frau R.........,
Bundesminister Mag. Thomas Drozda hat mir ihre Anfrage bzgl. der
Details zur Unterstützung für PensionsbezieherInnen ehem. Heimkindern
weitergeleitet und mich gebeten diese für ihn zu beantworten. In
weiterer Folge gehe ich direkt auf ihre Fragen ein:
- Verlieren dadurch die Mindestpension Bezieher: 844.-€ dann Gis, Wohnbeihilfe, Medikamente-Gebührbefreihungen?
Das kommt darauf an, ob die
(Landes-)Gesetze auf den Bezug einer „Ausgleichszulage“ (AZ) abstellen
oder nicht. Die AZ selbst wird durch eine Rente nicht gekürzt. Manche
Gesetze (vor allem Wohnbeihilfe in manchen Ländern) stellen aber auf das
Einkommen ab (da wird eine solche „Rente“ wohl oftmals ein Einkommen
darstellen). Die Rezeptgebühren-Befreiung ist aber an die AZ gebunden
und besteht daher weiterhin.- Bekommt man wie ich im Alter von 65 Jahren dann die Zulage vom 60.
Lebensjahr nachgezahlt? (War für Frauen das Pensionsantrittsalter.)
Die Rente wird frühestens ab Juli 2017
ausbezahlt, eine Rückwirkung für Zeiten davor ist nicht vorgesehen. Die
Rente selbst kann in Zukunft entweder ab Bezug einer Eigenpension oder
ab Regelpensionsalter beantragt werden.- Wird mir dann die Ausgleichszulage um die 300.-€ gekürzt?
Wie gesagt: nein.- Darf jemand auf dieses Geld zugreifen –Exekution u.ä.?
Die Rente wird brutto für netto (dh ohne
Steuerabzüge, Sozialversicherungsbeiträge) ausbezahlt. Eine Ausnahme in
der Exekutionsordnung ist nicht vorgesehen; dort gilt das
Existenzminimum entsprechend.- Bekommt man diese Zahlung 12 x oder 14 x im Jahr?
12 mal pro Jahr- Ab wann tritt dieser Beschluss in Kraft?
Das Gesetz muss vom Parlament beschlossen
werden. Wir rechnen mit einer Publikation im Bundesgesetzblatt (ab dann
„gibt“ es das Gesetz) im Mai. In-Kraft-Treten ist mit 1.7.2017
vorgesehen.Ich hoffe die offene Fragen konnten damit geklärt werden und verbleibe mit besten Grüßen,
Patrick Pechmann, Msc.
Referent
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